Die Urkunden im Überblick
Die Vaterschaft anerkennen
Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, gibt es zunächst keinen rechtlichen Vater. Väter können jedoch die Vaterschaft beim zuständigen Jugend- oder Standesamt sowie beim Notar anerkennen und beurkunden lassen. Dies ist auch die Voraussetzung, damit Sie die gemeinsame Sorge erklären können.
Die gemeinsame Sorge erklären
Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Möchten Sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben, können Sie dies beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkunden lassen.
Die Mutterschaft anerkennen
Mütter mit deutscher Staatsbürgerschaft, benötigen keine Mutterschaftsanerkennung. In Deutschland benötigen Sie die Mutterschaftsanerkennung nur, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes haben, das den Nachweis verlangt. Mit dieser erklärt eine Frau rechtswirksam, dass sie die Mutter des geborenen Kindes ist.
So geht's zu Ihrer Urkunde
Voraussetzungen prüfen
Um herauszufinden, ob Sie die gewünschte Leistung in Anspruch nehmen können, klicken Sie sich bitte kurz durch den Vorab-Check.
Anfrage digital ausfüllen
Nach Abschluss des Vorab-Checks füllen Sie das entsprechende Online-Formular aus. Dadurch kann der Termin im Amt vorbereitet werden.
Wunschtermin auswählen
Im Rahmen der Online-Anfrage haben Sie die Möglichkeit, Wunschtermine für den Vor-Ort-Termin in Ihrem Jugendamt / Standesamt anzugeben.
Anfrage absenden
Senden Sie Ihre Informationen und Terminanfrage ab.
Bearbeitung im Jugendamt / Standesamt
Die Mitarbeiter:innen im Jugendamt / Standesamt erhalten sofort Ihre Anfrage und melden sich zeitnah mit einem Terminvorschlag bei Ihnen.
Persönlichen Termin wahrnehmen
Die Beurkundung findet mit Ihnen vor Ort statt. Danach erhalten Sie Ihre Urkunde.
Das bietet Ihnen der Onlinedienst
Informationsbeschaffung
Informieren Sie sich darüber, ob und warum eine Vaterschaftsanerkennung und eine gemeinsame Sorgeerklärung Sinn machen.
Vorher checken, ob die Leistung passt
Finden Sie anhand von wenigen Fragen heraus, ob eine Beurkundung die richtige Leistung für Sie ist.
Vor-Ort-Termin: doppelt so schnell
Sie können alle persönlichen Daten übermitteln, die für eine Beurkundung notwendig sind. Das Amt kann den Beurkundungstermin vorbereiten. Somit geht es schneller.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Mutter verheiratet, gilt grundsätzlich ihr Ehemann als Vater des Kindes und wird in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.
Ist die Mutter eines Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet, kann der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder die Vaterschaft durch einen Beschluss oder Urteil des Gerichts festgestellt wurde.Anerkennung der Vaterschaft:
Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft liegt vor, wenn- Keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht,
- ein Mann in öffentlich beurkundeter Form die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt und
- die Mutter der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmt.
Bei minderjährigen Elternteilen gelten Sonderregelungen.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen beide Elternteile dies gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.
Sie können die Sorgeerklärung schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung ist auch noch nach der Geburt möglich und sinnvoll, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung zum Sorgerecht anstreben möchten.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.Aus der Vaterschaft ergeben sich Rechte für Ihr Kind. Das betrifft Unterhalt, das Erbe und die Rente.
Die Vaterschaft zu klären, ist darüber hinaus wichtig für die Persönlichkeitsentwicklung Ihres Kindes. Die eigene Herkunft zu kennen, beeinflusst das Bewusstsein des Einzelnen entscheidend. Das Kind hat deshalb ein Recht darauf, dass Sie die Vaterschaft klären. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung, damit Eltern und Kind ein Recht auf Umgang, also Besuch, haben.
Auch für die Mutter ist es wichtig, dass die Vaterschaft geklärt ist: Betreut sie das Kind und arbeitet deshalb nicht, kann sie vom Vater in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt sogenannten Betreuungsunterhalt bekommen. Auch der Vater kann gegebenenfalls von der Mutter Betreungsunterhalt erhalten.